Statuten des Vereins 
«Zahnärzte-weltweit.ch»

I. Namen und Sitz

(1)
Unter den Namen «Zahnärzte-weltweit.ch», «Dentists-worldwide.ch», «Dental-aid-worldwide.ch» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person mit Sitz an der Bahnhofstrasse 25 in 4125 Riehen, Schweiz. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

II. Zweck

(2)
Der Verein bezweckt, hilfsbedürftigen Menschen weltweit, vor allem Kindern, ungeachtet ihrer ethnischen Herkunft, Religion und politischen Überzeugung zahnmedizinische Hilfe zu bieten und zu unterstützen, sei es mit materiellen, finanziellen Mitteln oder personellem Einsatz oder in Form von Veranstaltungen, Events, Internetportalen und zahnmedizinischen Einrichtungen.

(3)
«Zahnärzte-weltweit.ch» hilft Menschen in Not, Opfern von natürlich verursachten oder von Menschen geschaffenen Katastrophen sowie Menschen, denen der Zugang zu einer zahnmedizinischen Versorgung erschwert ist.

(4)
Dabei kann er mit Hilfsorganisationen, anderen Vereinen und Unternehmen zusammenarbeiten, materielle Direkthilfe leisten, Transporte von Hilfsgütern veranlassen, zahnmedizinische Einrichtungen unterstützen oder selbst betreiben sowie Öffentlichkeitsarbeit und Bildungsmassnahmen organisieren.

(5)
Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verfolgt keinen kommerziellen Zweck. Er ist politisch und konfessionell neutral.

(6)
Der Verein kann seine Zwecke nebeneinander unmittelbar, durch Hilfspersonen und durch Weitergabe von Mitteln verwirklichen. Die Finanzierung des Vereins erfolgt hauptsächlich durch die Jahresbeiträge der Mitglieder, durch die Sammlung von Spenden sowie mit Hilfe öffentlicher Förderungsmittel.

III. Mitgliedschaft

7)
Ordentliche Mitglieder können grundsätzlich nur natürliche volljährige Personen werden, welche den Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.

(8)
Der Vorstand hat abweichend davon die Möglichkeit, Mitglieder auf Grund besonderer Qualifikation aufzunehmen.

(9)
Mitglieder werden zu Ehrenmitgliedern ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben oder sonst wichtige Unterstützung leisten. 

(10)
Mindestens 1/3 aller Mitglieder soll eine zahnmedizinische Ausbildung absolviert haben. 

(11)
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlich eingereichtem Gesuch an den Präsidenten/die Präsidentin. Der Entscheid des Vorstands ist endgültig. 

(12)
Der Jahresbeitrag für die Mitglieder wird jährlich von der Generalversammlung festgesetzt. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag von mindestens CHF 50.- zu leisten. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit. 

(13)
Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt b) Ausschluss c) Todesfall 

(14)
Der Austritt erfolgt mittels schriftlicher Erklärung an den Vorstand. Er kann nur auf Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. 

(15)
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages zwei Jahre im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 

(16)
Ein Ausschluss kann überdies nur erfolgen, wenn sich das Mitglied unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder die Interessen des Vereins schädigt. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Mitgliedes und wird diesem schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss gilt per sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Generalversammlung besteht nicht.

IV. Organe 

(17)
Die Organe des Vereins sind:
A. Generalversammlung
B. Vorstand
C. Revisionsstelle

A. Generalversammlung

(18) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt. (19)

(19)
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden. 

(20)
Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten. 

Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen. 

(22) Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind Folgende:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
b) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Berichts der Revisionsstelle;
c) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle;
d) Festsetzung des Jahresbudgets und der Mitgliederbeiträge;
e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
f) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder;
g) Entscheid über wichtige, ihr vom Vorstand unterbreitete Geschäfte;
h) Änderung der Statuten;
i) Auflösung des Vereins.

(23)
Beschlüsse an der Generalversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid.

(24)
Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist nicht zulässig.

(25)
Bei der Beschlussfassung über die eigene Décharge-Erteilung, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied und dem Verein ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

B. Vorstand

(26)
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird von der Generalversammlung jeweils auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin, der/die von der Generalversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten/der Präsidentin oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Bei Stimmengleichheit kann der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid geben. 

(27)
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) Präsident/in
b) Vizepräsident/in
c) Sekretär/in
d) Kassier/in

(28)
Ämterkumulation ist zulässig.

(29)
Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins übertragen werden. Es sind dies insbesondere:
a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung;
b) Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen;
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
d) Buchführung.

(30)
Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden.

(31)
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Ein Vorstandsmitglied zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten/der Präsidentin.

C. Revisionsstelle

(32)
Die Generalversammlung kann eine natürliche oder juristische Person, welche nicht Mitglied des Vereins sein muss, als Revisionsstelle für jeweils eine Amtsdauer von einem Jahr wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(33)
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt. Die Jahresrechnung wird von der Revisionsstelle geprüft.

(34)
Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlichen Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung und stellt der Generalversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber Kassier/in und Vorstand.

V. Vereinsvermögen und Haftung

(35)
Das Vermögen des Vereins setzt sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus der Sammlung von Spenden, aus öffentlichen Förderungsmitteln, aus Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Zuwendungen aller Art zusammen.

(36)
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

VI. Statutenänderung und Auflösung

(37)
Für eine Statutenänderung oder die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder sowie die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(38)
Wird eines der Quoren nicht erreicht, ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Generalversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, fällt ihre Beschlüsse aber wiederum mit der erforderlichen Mehr von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. 

(39)
Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Generalversammlung über die Verwendung des Liquidationserlöses.

VII. Inkrafttreten der Statuten

(40)
Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung vom [Gründungsdatum] genehmigt und sofort in Kraft gesetzt.